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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §41;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/09/27 94/07/0011 1Stammrechtssatz
Aus einer Zusammenschau von § 41 AVG und § 42 AVG und § 107 Abs 1 WRG 1959 ergibt sich, daß im Falle einer auch durch Anschlag in der Gemeinde kundgemachten mündlichen Verhandlung im Zuge eines Wasserrechtsverfahrens für Personen, die nach § 107 Abs 1 WRG 1959 nicht persönlich zu laden waren, Präklusion eintritt, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen vorgebracht haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070042.X03Im RIS seit
12.11.2001