RS Vwgh 1996/6/26 93/12/0179

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Veröffentlicht am 26.06.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AHStG §39;
AVG §56;
Führung ausländischer akademischer Grade 1945 §1 Abs2;
UOG 1975 §109;

Rechtssatz

Das Führen eines anderen ausländischen akademischen Grades als des von der Genehmigungsbehörde gem § 1 Abs 2 V des Staatsamtes für Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung und für Kultusangelegenheiten vom 9.7.1945 über die Führung ausländischer akademischer Grade, StGBl 1945/79, genehmigten, fällt unter die Strafbestimmung des § 109 UOG. Eine Ermächtigung zur Erlassung eines Unterlassungsbescheides ist dem AHSchStG nicht zu entnehmen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993120179.X04

Im RIS seit

26.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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