Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AHStG §39;Rechtssatz
Das Führen eines anderen ausländischen akademischen Grades als des von der Genehmigungsbehörde gem § 1 Abs 2 V des Staatsamtes für Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung und für Kultusangelegenheiten vom 9.7.1945 über die Führung ausländischer akademischer Grade, StGBl 1945/79, genehmigten, fällt unter die Strafbestimmung des § 109 UOG. Eine Ermächtigung zur Erlassung eines Unterlassungsbescheides ist dem AHSchStG nicht zu entnehmen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993120179.X04Im RIS seit
26.02.2001Zuletzt aktualisiert am
08.12.2010