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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1 lita;Rechtssatz
§ 138 WRG enthält keine Regelung für den Fall, daß eine eigenmächtige Neuerung von mehreren Personen vorgenommen wurde und eine Zurechnung der Anteile an dieser Neuerung an die einzelnen Verursacher nicht (mehr) möglich ist. In einem solchen Fall ist es zulässig, daß die Behörde einen von mehreren Verursachern zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes heranzieht, sofern hiefür sachliche Gründe vorliegen (Hinweis E 19.5.1994, 93/07/0162, VwSlg 14056 A/1994).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996070010.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
25.03.2011