RS Vwgh 1996/6/26 95/07/0229

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Veröffentlicht am 26.06.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §41 Abs1;
AVG §42 Abs1;
WRG 1959 §107 Abs1;
WRG 1959 §107 Abs2;
WRG 1959 §121 Abs1;

Rechtssatz

Das Überprüfungsverfahren nach § 121 WRG dient von seinem gesetzlichen Auftrag her der Beurteilung des Übereinstimmens der ausgeführten Anlage mit dem bewilligten Projekt. Im Überprüfungsverfahren das Fehlen der zu beurteilenden Übereinstimmung des ausgeführten Projektes mit dem bewilligten Vorhaben einzuwenden, ist einer Verfahrenspartei weder dann verwehrt, wenn sie im Bewilligungsverfahren übergangen wurde (Hinweis E 25.4.1996, 95/07/0203; E 27.9.1994, 94/07/0054), noch dann, wenn sie im Bewilligungsverfahren keine tauglichen Einwendungen erhoben hat (Hinweis E 27.6.1995, 92/07/0140), soferne sie nur innerhalb des Überprüfungsverfahrens nicht einen in diesem Verfahren erfolgten Eintritt von Präklusion nach § 42 AVG gegen sich gelten lassen muß (Hinweis E 25.4.1996, 95/07/0203).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070229.X05

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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