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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Abgesehen davon, daß die geltende Rechtslage eine zwingende Verbindung des Aufschiebungsantrages mit der VwGH-Beschwerde nicht mehr vorsieht, bestehen hinsichtlich der Akzesssorietät entscheidende Unterschiede zwischen einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und einem Verfahrenshilfeantrag. Ein Verfahrenshilfeantrag kann im allgemeinen jederzeit gestellt werden und dient nicht ausschließlich der Stützung des Hauptantrages und der Wahrung von Parteienrechten, sondern erlaubt dem Antragsteller die Disposition über das mit der Verfahrenseinleitung verbundene Kostenrisiko (hier: es handelt sich zudem um einen im Gesetz nicht gedeckten Verfahrenshilfeantrag im Maßnahmenbeschwerdeverfahren vor dem UVS).
Schlagworte
VerfahrensrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993160082.X05Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009