RS Vwgh 1996/6/26 93/16/0082

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Veröffentlicht am 26.06.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
GebG 1957 §12 Abs1;
GebG 1957 §14 TP6 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §61;
ZPO §65;

Rechtssatz

Abgesehen davon, daß die geltende Rechtslage eine zwingende Verbindung des Aufschiebungsantrages mit der VwGH-Beschwerde nicht mehr vorsieht, bestehen hinsichtlich der Akzesssorietät entscheidende Unterschiede zwischen einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und einem Verfahrenshilfeantrag. Ein Verfahrenshilfeantrag kann im allgemeinen jederzeit gestellt werden und dient nicht ausschließlich der Stützung des Hauptantrages und der Wahrung von Parteienrechten, sondern erlaubt dem Antragsteller die Disposition über das mit der Verfahrenseinleitung verbundene Kostenrisiko (hier: es handelt sich zudem um einen im Gesetz nicht gedeckten Verfahrenshilfeantrag im Maßnahmenbeschwerdeverfahren vor dem UVS).

Schlagworte

Verfahrensrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993160082.X05

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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