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L69314 Wasserversorgung Schongebiet OberösterreichNorm
B-VG Art131 Abs2;Rechtssatz
Das dem Bundesminister für Landwirtschaft und Forstwirtschaft nach § 54 Abs 3 letzter Satz WRG "gegen solche Bescheide" eingeräumte Beschwerderecht bezieht sich - wie aus den vorangehenden Bestimmungen erschlossen werden kann - ausschließlich auf eine erteilte wasserrechtliche Bewilligung, die im Widerspruch zu einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung steht oder hinsichtlich derer ein diesbezüglich denkmöglicher Widerspruch zumindest behauptet wird. Die Beschwerdelegitimation des Bundesministers für Landwirtschaft und Forstwirtschaft gem § 54 Abs 3 WRG kann jedoch nicht von der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid abhängen, ob ein Widerspruch zu einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung besteht.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993070134.X01Im RIS seit
12.11.2001