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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde eines Mitglieds des Zentralausschusses für die Bediensteten des Kriminaldienstes gegen einen - zwei Beschlüsse des Zentralausschusses über die Wahl bzw Nichtwahl eines anderen Ausschußmitglieds zum Vorsitzenden - aufhebenden Bescheid der Personalvertretungsaufsichtskommission mangels Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung; keine Begründung der Parteistellung durch bloße Zustellung eines BescheidesRechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid der Personalvertretungsaufsichtskommission wurden zwei "Beschlüsse" des Zentralausschusses aufgehoben, die jeweils die Wahl des Vorsitzenden dieses Kollegialorgans betrafen, also nicht die Rechtsbeziehungen eines Bundesbediensteten zur Personalvertretung (wie in VfSlg. 8158/1977) zum Gegenstand hatten.
Da diese Beschlüsse nicht den Beschwerdeführer betrafen - in beiden Fällen ging es jeweils um die Nichtwahl bzw die Wahl eines anderen Mitgliedes des Zentralausschusses zu dessen Vorsitzenden - ist es insofern von vornherein ausgeschlossen, daß die Aufhebung dieser Beschlüsse durch den angefochtenen Bescheid ein subjektives Recht des Beschwerdeführers berührte. In der Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Fassung dieser Beschlüsse aber liegt die Ausübung einer Funktion, die - da gesetzlich nichts anderes normiert ist - die Rechtssphäre des Beschwerdeführers nicht berührt.
Die im Interesse der Information des Beschwerdeführers gelegene Zustellung des Bescheides auch an ihn vermochte - für sich genommen - seine Parteistellung nicht zu begründen.
Mangelt dem Organ eines Rechtsträgers die Beschwerdelegitimation (vgl. VfGH 15.06.93, B1392/90), dann gilt dies ebenso für ein "Teilorgan", also etwa - wie im vorliegenden Fall - für ein Mitglied eines Kollegialorgans.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Personalvertretung, Zustellung, Kollegialorgan, Organwalter, ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B836.1992Dokumentnummer
JFR_10059689_92B00836_01