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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §18 Abs1;Rechtssatz
Für die Gerichtsgebührenpflicht ist der Inhalt des tatsächlich geschlossenen Vergleiches (hier Festsetzung der Höhe des Mietzinses) maßgebend. Es kommt nicht darauf an, was Gegenstand der zum Vergleichsabschluß führenden Besprechungen war (Hinweis E 25.2.1993, 90/16/0166; hier: eine sich aus einem Mietvertrag ergebende zeitliche Begrenzung der Bestanddauer ist daher nicht zu berücksichtigen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996160122.X01Im RIS seit
24.10.2001