RS Vwgh 1996/6/26 96/16/0122

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Veröffentlicht am 26.06.1996
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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs1;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Für die Gerichtsgebührenpflicht ist der Inhalt des tatsächlich geschlossenen Vergleiches (hier Festsetzung der Höhe des Mietzinses) maßgebend. Es kommt nicht darauf an, was Gegenstand der zum Vergleichsabschluß führenden Besprechungen war (Hinweis E 25.2.1993, 90/16/0166; hier: eine sich aus einem Mietvertrag ergebende zeitliche Begrenzung der Bestanddauer ist daher nicht zu berücksichtigen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996160122.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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