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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 96/12/0107,0112,0115,0118,0157,0210Rechtssatz
Betreffen die Feststellungsanträge des in den Ruhestand versetzten Beamten ihrem Wesen nach das aktvie Dienstverhältnis (hier: Feststellung der Eignung für den höheren auswärtigen Dienst, Feststellung von Planstellenwertigkeiten und dienstlichen Aufgaben), kann ihnen jedenfalls im Hinblick darauf, daß auch die vom Beamten gegen den Versetzungsbescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, schon deshalb nicht die Eignung zukommen, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen. Die rein hypothetische Möglichkeit einer Wiederaufnahme in den Dienststand gem § 16 BDG 1979 vermag daran nichts zu ändern.
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere RechtsgebieteVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996120106.X02Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008