RS Vwgh 1996/6/26 96/12/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs5;
AVG §56;
VwGG §27;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/12/0119

Rechtssatz

Ein auf Feststellung der Modalitäten (hier: bestimmte Zeiten) des Parteienverkehrs vor der belBeh iSd § 13 Abs 5 AVG gerichtetes Begehren des Bf kann nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein, weil es auf die Feststellung von Tatsachen gerichtet ist und das Gesetz nicht ausdrücklich eine solche Feststellung vorsieht (Hinweis E 9.4.1976, 570/76, VwSlg 9035 A/1976, E 9.12.1985, 82/06/0126, VwSlg 11967 A/1985; hier:

Im Hinblick auf die Akzessorietät des ORTES des Parteienverkehrs zu den ZEITEN des Parteienverkehrs war die Säumnisbeschwerde hinsichtlich eines weiteren Antrages auf Feststellung der für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten sowie der dafür bestimmten Amtsräume mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen).

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996120070.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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