RS Vwgh 1996/6/26 93/07/0084

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Veröffentlicht am 26.06.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §105 Abs1;

Rechtssatz

Der Schutz öffentlicher Interessen ist allein der Behörde überantwortet. Auf die Wahrung der öffentlichen Interessen sind subjektiv-öffentliche Rechte nicht eingeräumt (Hinweis E 22.6.1993, 93/07/0058).

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993070084.X05

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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