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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §20 Abs1;Rechtssatz
Gem § 20 Abs 1 AsylG 1991 ist der BMI als Berufungsbehörde keineswegs gehalten, seiner Entscheidung die IM ERSTINSTANZLICHEN BESCHEID GETROFFENEN Feststellungen zugrundezulegen, vielmehr ordnet die genannte Gesetzesstelle an, daß der BMI das ERGEBNIS DES ERMITTLUNGSVERFAHRENS (hier: in Form der Einvernahme des Asylwerbers) heranzuziehen hat.
Schlagworte
Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995200420.X01Im RIS seit
20.11.2000