RS Vwgh 1996/6/26 95/20/0420

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Veröffentlicht am 26.06.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §20 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Gem § 20 Abs 1 AsylG 1991 ist der BMI als Berufungsbehörde keineswegs gehalten, seiner Entscheidung die IM ERSTINSTANZLICHEN BESCHEID GETROFFENEN Feststellungen zugrundezulegen, vielmehr ordnet die genannte Gesetzesstelle an, daß der BMI das ERGEBNIS DES ERMITTLUNGSVERFAHRENS (hier: in Form der Einvernahme des Asylwerbers) heranzuziehen hat.

Schlagworte

Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200420.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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