RS Vwgh 1996/6/26 95/12/0004

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Veröffentlicht am 26.06.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
72/01 Hochschulorganisation
72/16 Sonstiges Hochschulrecht

Norm

Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten 1974 §2;
Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten 1974 §7 Abs4;
AVG §1;
AVG §56;
AVG §62 Abs4;
AVG §68 Abs2;
GehG 1956 §13a impl;
KHSchOrgG §12 Abs1;
KHSchOrgG §16;
KHSchOrgG §28;
KHSchOrgG §31;
KHSchOrgG §9 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Wesentlich für die Frage der Zuständigkeit zur Berichtigung eines Bescheides über die Erteilung eines remunerierten Lehrauftrages gem § 9 Abs 1 Z 4 KHSchOrgG, zu dessen Erlassung das Abteilungskollegium zuständig war, ist die Klärung der Frage, welchen Beschluß das Abteilungskollegium tatsächlich gefaßt hat. Ist nämlich bereits der Beschluß des Abteilungskollegiums mit dem Fehler behaftet gewesen, der berichtigt worden ist, so wäre keine Zuständigkeit des Rektors, der als Behörde offensichtlich den Beschluß des Abteilungskollegiums intimiert hatte, zur inhaltlichen Berichtigung, sondern nur eine solche des Abteilungskollegiums gegeben gewesen.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen und Materien Zurechnung von Bescheiden Intimation Zuständigkeit Instanzenzug sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995120004.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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