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L26004 Lehrer/innen OberösterreichNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Aufnahme in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag berührt auch in jenen Fällen, in denen es sich um ein Verfahren zur Verleihung einer kraft Gesetzes schulfesten Leiterstelle handelt, das Dienstverhältnis des Bewerbers und verleiht ihm Parteistellung iSd § 3 DVG 1984. Die in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber bilden demnach eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft. Sie haben ein Recht auf Teilnahme an dem durch den Besetzungsvorschlag (die Besetzungsvorschläge) konkretisierten Verleihungsverfahren sowie darauf, daß die Verleihungsbehörde die Stelle nicht einem Bewerber verleiht, der nicht in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommen ist (Hinweis E VfGH 11.3.1970, B 182-185/69; VfSlg 6151/1970).
Schlagworte
VerwaltungsverfahrensgemeinschaftVwRallg13European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994120198.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
28.04.2010