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26 Gewerblicher RechtsschutzNorm
B-VG Art140 Abs1 / AllgRechtssatz
Einstellung des Verfahrens.
Eine Einbeziehung des vorliegenden Antrages des OGH auf Aufhebung des §9b UWG in das zu G67/93 ua protokollierte Gesetzesprüfungsverfahren war im Hinblick auf das fortgeschrittene Prozeßgeschehen nicht mehr möglich. Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch im E v 05.03.94, G67/93 ua, von der ihm gemäß Art140 Abs7, zweiter Satz, B-VG eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht und die Anlaßfallwirkung auch für die dem vorliegenden Antrag zugrundeliegenden Rechtssachen herbeigeführt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Verfahren, VfGH / Anlaßfall, Wettbewerb unlautererEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:G19.1994Dokumentnummer
JFR_10059688_94G00019_01