RS Vfgh 1994/3/12 G19/94

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Veröffentlicht am 12.03.1994
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Index

26 Gewerblicher Rechtsschutz
26/01 Wettbewerbsrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
UWG §9b

Rechtssatz

Einstellung des Verfahrens.

Eine Einbeziehung des vorliegenden Antrages des OGH auf Aufhebung des §9b UWG in das zu G67/93 ua protokollierte Gesetzesprüfungsverfahren war im Hinblick auf das fortgeschrittene Prozeßgeschehen nicht mehr möglich. Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch im E v 05.03.94, G67/93 ua, von der ihm gemäß Art140 Abs7, zweiter Satz, B-VG eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht und die Anlaßfallwirkung auch für die dem vorliegenden Antrag zugrundeliegenden Rechtssachen herbeigeführt.

Entscheidungstexte

  • G 19/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.03.1994 G 19/94

Schlagworte

VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Verfahren, VfGH / Anlaßfall, Wettbewerb unlauterer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:G19.1994

Dokumentnummer

JFR_10059688_94G00019_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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