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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GebG 1957 §12 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2082/71 E 13. April 1972 VwSlg 4372 F/1972; RS 1(hier: Für die geltende Rechtslage - § 30 Abs 2 VwGG idF 1984/298 - ist die zwingende Verbindung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit der VwGH-Beschwerde nicht mehr vorgesehen).Stammrechtssatz
Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für eine VwGH-Beschwerde unterliegt (neben der Eingabengebühr für die Beschwerde) keiner eigenen Eingabengebühr. Da dieser Antrag mit der Beschwerde in einem unmittelbaren Zusammenhang steht (Hinweis E 9.10.1957, 1414/55), muß § 12 Abs 1 GebG einschränkend ausgelegt werden, obwohl dieser anordnet, dass für jedes Ansuchen in einer Eingabe gesondert Eingabengebühr zu entrichten ist.
Schlagworte
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes DiversesVerfahrensrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993160082.X04Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009