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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Anhängigkeit eines von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens (hier: nach § 32 AWG 1990) ist jedenfalls unter folgenden Voraussetzungen zu bejahen: Die Behörde hat eine Amtshandlung (im weiteren Sinn) geführt, die objektiv betrachtet, darauf abzielt, einen rechtserheblichen Sachverhalt zu klären. Kommt dem erhobenen Sachverhaltsmoment Rechtserheblichkeit unter dem Gesichtspunkt mehrerer Tatbestände derselben Verwaltungsvorschrift oder verschiedener Verwaltungsvorschriften (wie zB GewO 1973, WRG, AWG 1990, usw) zu, ist Anhängigkeit in bezug auf alle in Betracht kommenden Tatbestände (Verwaltungsvorschriften) anzunehmen, solange die Behörde nicht eine deutlich erkennbare Eingrenzung auf ein bestimmtes Verwaltungsverfahren vornimmt. Anhängigkeit setzt ferner voraus, daß die Amtshandlung die behördliche Sphäre verlassen haben muß, daß sie der Partei des Verwaltungsverfahrens zur Kenntnis gelangt sein muß, ist keine Voraussetzung für die Begründung der Anhängigkeit. Die Amtshandlung muß aber neben dem "Sachbezug" auch einen "Personalbezug" aufweisen, also erkennen lassen, gegen wen das Verwaltungsverfahren geführt werden soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1991120207.X01Im RIS seit
11.07.2001