Zum Abspruch über einen Übergenuß bei der Bezahlung von remunerierten Lehraufträgen gem § 9 Abs 1 Z 4 KHSchOrgG ist der Rektor in erster und letzter Instanz als die im autonomen Wirkungsbereich der Hochschule berufene Behörde zuständig (Hinweis E 26.6.1996, 95/12/0193).