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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GebG 1957 §14 TP6 Abs1;Rechtssatz
Abgesehen von den Folgen der Bewilligung der Verfahrenshilfe, stellt ein Verfahrenshilfeantrag eine Eingabe von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungsbereiches dar, welche die Privatinteressen des Einschreiters betrifft, und somit einer festen Gebühr von S 120,-- unterliegt (§ 14 TP 6 Abs 1 GebG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993160082.X07Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009