RS Vwgh 1996/6/26 95/07/0209

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Veröffentlicht am 26.06.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VStG §44a Z1;
WRG 1959 §137 Abs3 litf;
WRG 1959 §31c;

Rechtssatz

Für die Umschreibung des Tatbildes der Übertretung nach § 137 Abs 3 lit f WRG ist die Angabe einer bestimmten Abbautiefe nicht erforderlich. Der Tatbestand des § 137 Abs 3 lit f WRG ist mit der Unterschreitung der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vorgesehenen maximalen Abbautiefe verwirklicht, ohne daß es auf das Ausmaß der Überschreitung ankommt.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070209.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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