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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a Z1;Rechtssatz
Für die Umschreibung des Tatbildes der Übertretung nach § 137 Abs 3 lit f WRG ist die Angabe einer bestimmten Abbautiefe nicht erforderlich. Der Tatbestand des § 137 Abs 3 lit f WRG ist mit der Unterschreitung der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vorgesehenen maximalen Abbautiefe verwirklicht, ohne daß es auf das Ausmaß der Überschreitung ankommt.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070209.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017