RS Vfgh 1994/3/12 B266/94

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Veröffentlicht am 12.03.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Grundverkehrsrecht

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einem Kaufvertrag infolge Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes (nichtiges Umgehungsgeschäft) gemäß §6 Abs1 AVG iVm §3 Abs1 Tir GVG 1983.

Vorbringen, daß die fehlende Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedeuten würde, daß zufolge der rechtskräftigen Entscheidung der Landesgrundverkehrsbehörde aufgrund des gegenständlichen Kaufvertrages kein Eigentumserwerb durch die antragstellende Gesellschaft stattfinden könne, sodaß anderweitig über das Vertragsobjekt verfügt werden dürfte.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B266.1994

Dokumentnummer

JFR_10059688_94B00266_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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