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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / GrundverkehrsrechtRechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einem Kaufvertrag infolge Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes (nichtiges Umgehungsgeschäft) gemäß §6 Abs1 AVG iVm §3 Abs1 Tir GVG 1983.
Vorbringen, daß die fehlende Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedeuten würde, daß zufolge der rechtskräftigen Entscheidung der Landesgrundverkehrsbehörde aufgrund des gegenständlichen Kaufvertrages kein Eigentumserwerb durch die antragstellende Gesellschaft stattfinden könne, sodaß anderweitig über das Vertragsobjekt verfügt werden dürfte.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B266.1994Dokumentnummer
JFR_10059688_94B00266_01