RS Vwgh 1996/6/26 93/07/0107

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Veröffentlicht am 26.06.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §121 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/21 93/07/0079 2

Stammrechtssatz

Zu einer erteilten wasserrechtlichen Bewilligung gehören auch die Auflagen. Eine Abweichung iSd § 121 Abs 1 zweiter Satz WRG 1959 stellt daher auch die Nichtausführung einer Auflage dar. Ein Unterbleiben einer Auflagenausführung kann daher nachträglich genehmigt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen hiefür vorliegen. Es besteht ein Anspruch auf meritorische Erledigung eines Antrages auf nachträgliche Genehmigung der Nichteinhaltung einer Auflage als geringfügige Abweichung nach § 121 Abs 1 WRG zweiter Satz durch die Wasserrechtsbehörde, welcher somit nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993070107.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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