RS Vwgh 1996/6/26 95/16/0238

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Veröffentlicht am 26.06.1996
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Index

L34002 Abgabenordnung Kärnten
L37012 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Kärnten
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §133;
GetränkeabgabeG Krnt 1978 §9 Abs1;
GetränkeabgabeG Krnt 1992 §12;
LAO Krnt 1991 §104;

Rechtssatz

Konkrete Feststellungen der Abgabenbehörde über den Inhalt der nach § 9 Abs 1 Krnt GetränkeabgabeG 1978 bzw nach § 12 Krnt GetränkeabgabeG 1992 abgegebenen Monatserklärungen sind für die Beurteilung erforderlich, ob die Erklärungen ungeachtet des vom Abgabepflichtigen jeweils eingebrachten Zusatzes "vorläufig" Abgabenerklärungen im Rechtssinn darstellen oder nicht. Wäre diese Frage zu bejahen, so hätten bereits die in Rede stehenden Monatserklärungen die Erklärungspflicht erfüllt, auch wenn sie bloß als "vorläufige" bezeichnet wurden. Die Abgabe "vorläufiger" Erklärungen ist im österreichischen Abgabenverfahrensrecht nicht vorgesehen (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar II, 1514, 1515).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995160238.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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