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L34002 Abgabenordnung KärntenNorm
BAO §133;Rechtssatz
Konkrete Feststellungen der Abgabenbehörde über den Inhalt der nach § 9 Abs 1 Krnt GetränkeabgabeG 1978 bzw nach § 12 Krnt GetränkeabgabeG 1992 abgegebenen Monatserklärungen sind für die Beurteilung erforderlich, ob die Erklärungen ungeachtet des vom Abgabepflichtigen jeweils eingebrachten Zusatzes "vorläufig" Abgabenerklärungen im Rechtssinn darstellen oder nicht. Wäre diese Frage zu bejahen, so hätten bereits die in Rede stehenden Monatserklärungen die Erklärungspflicht erfüllt, auch wenn sie bloß als "vorläufige" bezeichnet wurden. Die Abgabe "vorläufiger" Erklärungen ist im österreichischen Abgabenverfahrensrecht nicht vorgesehen (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar II, 1514, 1515).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995160238.X02Im RIS seit
20.11.2000