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L10107 Stadtrecht TirolNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Aus § 18 Abs 1 Innsbrucker Statut ist abzuleiten, daß dann, wenn auch der Stadtsenat seiner Entscheidungspflicht nicht nachkommt, der Gemeinderat anzurufen ist, weil dem Gemeinderat ausdrücklich die Beschlußfassung und Überwachung der Vollziehung in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde vorbehalten ist.
Schlagworte
Parteistellung ParteienantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996120202.X01Im RIS seit
14.11.2001