RS Vwgh 1996/6/26 96/12/0202

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Veröffentlicht am 26.06.1996
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Index

L10107 Stadtrecht Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
Statut Innsbruck 1975 §18 Abs1;
Statut Innsbruck 1975 §41 Abs1;
VwGG §27;

Rechtssatz

Aus § 18 Abs 1 Innsbrucker Statut ist abzuleiten, daß dann, wenn auch der Stadtsenat seiner Entscheidungspflicht nicht nachkommt, der Gemeinderat anzurufen ist, weil dem Gemeinderat ausdrücklich die Beschlußfassung und Überwachung der Vollziehung in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde vorbehalten ist.

Schlagworte

Parteistellung Parteienantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996120202.X01

Im RIS seit

14.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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