RS Vfgh 1994/3/12 B226/94

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Veröffentlicht am 12.03.1994
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Index

L3 Finanzrecht
L3703 Lustbarkeitsabgabe, Vergnügungssteuer

Norm

B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
StGG Art5
Stmk LustbarkeitsabgabezuschlagsG

Rechtssatz

Da sich der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Vorschreibung des Kriegsopferzuschlages zur Lustbarkeitsabgabe auf das Stmk LustbarkeitsabgabezuschlagsG stützt, also auf ein Gesetz, das infolge des Ausspruches im E v 15.12.93, G230-232/93, nicht mehr anzuwenden ist, ist die Behörde insoweit gesetzlos vorgegangen. Ein solcher in das Eigentum eingreifender Abgabenbescheid verstößt gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums.

Zufolge der sprachlichen Fassung des Bescheides (einheitliche Vorschreibung der Lustbarkeitsabgabe und des Lustbarkeitsabgabezuschlags) liegt ein teilbarer Bescheid nicht vor; der angefochtene Bescheid ist daher - ohne weiteres Eingehen auf die Beschwerdebehauptungen - aufzuheben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Vergnügungssteuer, VfGH / Aufhebung Wirkung, Bescheid Trennbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B226.1994

Dokumentnummer

JFR_10059688_94B00226_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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