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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
So wie die Zustimmungsfiktion nach § 42 AVG und die Rechtskrafterstreckung nach § 107 Abs 2 WRG sich nur auf das bewilligte Projekt beziehen und den Einwand eines Widerspruches der Ausführung zur Bewilligung demnach nicht abschneiden können, so äußert auch das Unterbleiben der Ausübung des im § 15 Abs 1 WRG dem Fischereiberechtigten eingeräumten Rechtes, Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu begehren, rechtliche Wirksamkeit nur für das bewilligte Vorhaben, nicht aber für eine im Widerspruch zum Bewilligungsbescheid und seinen Auflagen ausgeführte Anlage. Würden nämlich Maßnahmen zum Schutze der Fischerei für den Fischereiberechtigten erst durch wenn auch geringfügige Abweichungen des Projektes, die einer nachträglichen Genehmigung iSd § 121 Abs 1 Satz 2 WRG zugänglich wären, als erforderlich erkennbar, dürfte den Fischereiberechtigten nicht verwehrt werden, die aus Anlaß der mit einer nachträglichen Genehmigung nach § 121 Abs 1 Satz 2 WRG verbundenen anstehenden Konsensänderung nunmehr für erforderlich erachteten Maßnahmen zum Schutz der Fischerei nach § 15 Abs 1 WRG zu verlangen. Erst recht ist dann aber auch die Berechtigung des im Bewilligungsverfahren untätig gebliebenen Fischereiberechtigten zu bejahen, den Widerspruch der ausgeführten Anlage mit der erteilten Bewilligung zumindest in jenem Umfang geltend zu machen, in dem eine Berührung der Rechte des Fischereiberechtigten nicht ausgeschlossen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070229.X07Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
07.09.2015