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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §19 Abs1 Z2;Rechtssatz
Stellt sich im Rahmen der Zustellung heraus, daß an der von der Partei genannten Anschrift schon von Anfang an keine Abgabestelle bestand, so liegt weder eine Änderung der Abgabestelle vor noch kommt - mangels Rechtslücke - eine analoge Anwendung von § 8 Abs 2 ZustG in Betracht. Es ist vielmehr nach § 25 Abs 1 ZustG vorzugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995200129.X05Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
06.11.2008