RS Vwgh 1996/6/26 95/20/0129

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Veröffentlicht am 26.06.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §19 Abs1 Z2;
ZustG §25 Abs1;
ZustG §4;
ZustG §8 Abs2;

Rechtssatz

Stellt sich im Rahmen der Zustellung heraus, daß an der von der Partei genannten Anschrift schon von Anfang an keine Abgabestelle bestand, so liegt weder eine Änderung der Abgabestelle vor noch kommt - mangels Rechtslücke - eine analoge Anwendung von § 8 Abs 2 ZustG in Betracht. Es ist vielmehr nach § 25 Abs 1 ZustG vorzugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200129.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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