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21/02 AktienrechtNorm
AktG 1965 §70;Rechtssatz
Die Arbeitsaufteilung unter Vorstandsmitgliedern einer AG bewirkt auch bei größter Spezialisierung nicht, daß ein Vorstandsmitglied sich nur noch auf sein eigenes Arbeitsgebiet beschränken darf und sich um die Tätigkeit der anderen Mitglieder nicht mehr zu kümmern braucht (Hinweis E 25.9.1992, 91/17/0134). Ein Vorstandsmitglied ist gerade dann, wenn das nach der internen Geschäftsverteilung im Vorstand für die Einhaltung wasserrechtlicher Vorschriften zuständige Vorstandsmitglied den zum Anlaß der Bestrafung genommenen Mißstand trotz entsprechender Mahnungen und Erinnerungen durch die Wasserrechtsbehörde durch vier Jahre hindurch nicht abstellt, zu einer Kontrolle dieses anderen Vorstandsmitgliedes verpflichtet. Der bloße Rückzug auf eine interne Unzuständigkeit ohne jegliches weitere Vorbringen über irgendwelche, die Einhaltung der wasserrechtlichen Vorschriften gewährleistenden Tätigkeiten stellt ein zur Entlastung iSd § 5 Abs 1 VStG untaugliches Argument dar.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996070097.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
23.09.2008