RS Vfgh 1994/3/12 B1203/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.1994
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
DSt 1990 §16 Abs5

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte bei Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt

Rechtssatz

Keine Verletzung des fair trial.

In der Gegenschrift der belangten Behörde wird vorgebracht, daß der Generalprokurator nur den Bericht, nicht aber den Antrag bzw Entscheidungsentwurf des Berichterstatters zur Einsicht zugemittelt erhalten habe. Dies trifft nach der Aktenlage zu, sodaß es genügt, auf das Erkenntnis VfSlg. 12589/1990 zu verweisen.

Keine Willkür.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich meint, die belangte Behörde hätte den vorliegenden Fall gemeinsam mit einem anderen, noch anhängigen entscheiden müssen, hält ihm die Gegenschrift mit Recht §16 Abs5 zweiter Satz DSt 1990 über die sinngemäße Anwendung des §31 und §40 StGB entgegen.

Im übrigen Hinweis auf E v 12.03.94, B413/93.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, fair trial

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1203.1993

Dokumentnummer

JFR_10059688_93B01203_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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