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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte bei Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen RechtsanwaltRechtssatz
Keine Verletzung des fair trial.
In der Gegenschrift der belangten Behörde wird vorgebracht, daß der Generalprokurator nur den Bericht, nicht aber den Antrag bzw Entscheidungsentwurf des Berichterstatters zur Einsicht zugemittelt erhalten habe. Dies trifft nach der Aktenlage zu, sodaß es genügt, auf das Erkenntnis VfSlg. 12589/1990 zu verweisen.
Keine Willkür.
Wenn der Beschwerdeführer schließlich meint, die belangte Behörde hätte den vorliegenden Fall gemeinsam mit einem anderen, noch anhängigen entscheiden müssen, hält ihm die Gegenschrift mit Recht §16 Abs5 zweiter Satz DSt 1990 über die sinngemäße Anwendung des §31 und §40 StGB entgegen.
Im übrigen Hinweis auf E v 12.03.94, B413/93.
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, fair trialEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B1203.1993Dokumentnummer
JFR_10059688_93B01203_01