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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten 1974 §2;Rechtssatz
Einer entsprechenden Darstellung des bescheidmäßigen Rechtsgrundes für den konkreten Anspruch (hier: Bescheid über die Erteilung eines remunerierten Lehrauftrages) kommt insb dann entscheidende Bedeutung zu, wenn möglicherweise rechtswidrige Bescheide in Rechtskraft erwachsen sind. Erst nach Richtigstellung bzw Behebung dieser Bescheide nach den im Verwaltungsverfahren vorgesehenen rechtlichen Möglichkeiten der Berichtigung bzw Durchbrechung der Rechtskraft kann rechtens ein Übergenuß ermittelt werden.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Normen und MaterienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995120004.X03Im RIS seit
11.07.2001