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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Eine ausländische Hochschule iSd § 1 Abs 2 V des Staatsamtes für Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung und für Kultusangelegenheiten vom 9.7.1945 über die Führung ausländischer akademischer Grade, StGBl 1945/79, liegt nur dann vor, wenn an ihr auch Studien mit dem Erwerb eines akademischen Grades abgeschlossen werden können, die von den Anforderungen her einer Nostrifikation zugänglich waren. In diesem Sinne könnte man auch von einer "anerkannten" Hochschule sprechen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung war von der Genehmigungsbehörde von Amts wegen zu klären.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993120179.X03Im RIS seit
26.02.2001Zuletzt aktualisiert am
08.12.2010