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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §17 Abs6;Rechtssatz
Die Mißverhältnisregel des § 19 Abs 5 FinStrG dient der Zielsetzung der Strafgerechtigkeit. Vom Wertersatz ist dann (ganz oder teilweise) abzusehen, wenn sich aus der Gegenüberstellung einer der beiden mit dem Wort "oder" verknüpften Umstände (also entweder Bedeutung der Tat oder Vorwurf) und dem Wertersatz das vom Gesetz geforderte Mißverhältnis ergibt. Gleiches gilt nach § 17 Abs 6 FinStrG für den Verfall.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995160262.X01Im RIS seit
11.07.2001