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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Geltendmachung von Verfahrensmängeln, die bei der Anwendung des § 1 Stmk BauO 1968 unterlaufen sein mögen, steht dem Nachbarn nicht zu, da die Verfahrensrechte einer Partei nur so weit reichen wie ihre materiellen Rechte. An dieser Beurteilung ändert auch ein Vorbringen über mögliche Auswirkungen der Errichtung des schon absehbaren Projektes auf die Wasserversorgung der Anrainer nichts, da die Aufzählung der subjektiven Rechte im § 61 Abs 2 Stmk BauO 1968, taxativ ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993060116.X03Im RIS seit
27.02.2002