RS Vwgh 1996/6/27 93/06/0116

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Veröffentlicht am 27.06.1996
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §1;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Geltendmachung von Verfahrensmängeln, die bei der Anwendung des § 1 Stmk BauO 1968 unterlaufen sein mögen, steht dem Nachbarn nicht zu, da die Verfahrensrechte einer Partei nur so weit reichen wie ihre materiellen Rechte. An dieser Beurteilung ändert auch ein Vorbringen über mögliche Auswirkungen der Errichtung des schon absehbaren Projektes auf die Wasserversorgung der Anrainer nichts, da die Aufzählung der subjektiven Rechte im § 61 Abs 2 Stmk BauO 1968, taxativ ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993060116.X03

Im RIS seit

27.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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