Index
10 VerfassungsrechtNorm
StEG §2 Abs1 litbRechtssatz
Der Antrag des OLG Graz, "den §2 Abs1 litb StEG teilweise als verfassungswidrig aufzuheben", wird zurückgewiesen.
Der Antrag grenzt den verfassungswidrig erachteten Teil des in Rede stehenden Bundesgesetzes nicht - in einer den Anforderungen des §62 Abs1 erster Satz VfGG entsprechenden Weise - klar und unmißverständlich (arg "teilweise") ab.
Der Verfassungsgerichtshof ist aber nicht befugt, Gesetzesbestimmungen auf Grund bloßer Vermutungen darüber, welche Normen der Antragsteller ins Auge gefaßt haben könnte, in Prüfung zu ziehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:G77.1994Dokumentnummer
JFR_10059688_94G00077_01