RS Vfgh 1994/3/12 G77/94

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Veröffentlicht am 12.03.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

StEG §2 Abs1 litb
VfGG §62 Abs1 erster Satz

Rechtssatz

Der Antrag des OLG Graz, "den §2 Abs1 litb StEG teilweise als verfassungswidrig aufzuheben", wird zurückgewiesen.

Der Antrag grenzt den verfassungswidrig erachteten Teil des in Rede stehenden Bundesgesetzes nicht - in einer den Anforderungen des §62 Abs1 erster Satz VfGG entsprechenden Weise - klar und unmißverständlich (arg "teilweise") ab.

Der Verfassungsgerichtshof ist aber nicht befugt, Gesetzesbestimmungen auf Grund bloßer Vermutungen darüber, welche Normen der Antragsteller ins Auge gefaßt haben könnte, in Prüfung zu ziehen.

Entscheidungstexte

  • G 77/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.03.1994 G 77/94

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:G77.1994

Dokumentnummer

JFR_10059688_94G00077_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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