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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Frage, ob dem Nachbarn ein subjektives öffentliches Mitspracherecht hinsichtlich der Abwässerbeseitigung zusteht, ist für die Beurteilung, ob die Parteistellung gegeben ist, nicht von ausschlaggebender Bedeutung, sondern spielt erst bei der Beurteilung, ob die erhobenen Einwendungen auch materiell berücksichtigt werden müssen, eine Rolle. § 61 Abs 2 Stmk BauO 1968 normiert kein Mitspracherecht des Nachbarn hinsichtlich der Abwässerbeseitigung (Hinweis E 20.4.1995, 93/06/0007).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993060234.X03Im RIS seit
09.11.2001