RS Vwgh 1996/6/27 93/06/0234

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Veröffentlicht am 27.06.1996
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Frage, ob dem Nachbarn ein subjektives öffentliches Mitspracherecht hinsichtlich der Abwässerbeseitigung zusteht, ist für die Beurteilung, ob die Parteistellung gegeben ist, nicht von ausschlaggebender Bedeutung, sondern spielt erst bei der Beurteilung, ob die erhobenen Einwendungen auch materiell berücksichtigt werden müssen, eine Rolle. § 61 Abs 2 Stmk BauO 1968 normiert kein Mitspracherecht des Nachbarn hinsichtlich der Abwässerbeseitigung (Hinweis E 20.4.1995, 93/06/0007).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993060234.X03

Im RIS seit

09.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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