RS Vwgh 1996/6/27 93/06/0234

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Veröffentlicht am 27.06.1996
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Es kommt bei der Prüfung, ob einem Nachbarn in einem Bauverfahren (oder ganz allgemein in einem anlagenrechtlichen Verfahren) Parteistellung zukommt, - sofern nicht ausdrücklich präzisierende Vorschriften, wie eine Beschränkung auf eine bestimmte Entfernung des Grundstückes vom Baugrundstück, vorhanden sind - nicht darauf an, ob durch die beantragte Bewilligung tatsächlich in die subjektiven Rechte des Nachbarn eingegriffen wird, sondern lediglich darauf, ob durch die beantragte Maßnahme Eigentümer von Grundstücken durch das Vorhaben in ihren Rechten beeinträchtigt werden können (Hinweis E 20.8.1992, 92/06/0145, sowie - zu § 61 Abs 2 Stmk BauO 1968 - E 24.9.1992, 91/06/0233).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993060234.X01

Im RIS seit

09.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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