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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Der Nachbar hat (ua) keinen Rechtsanspruch auf Erfüllung der im § 1 Stmk BauO 1968 genannten Voraussetzungen. Deren Vorliegen hat vielmehr die Behörde von Amts wegen zu prüfen. Der Nachbar verfügt diesbezüglich über kein Mitspracherecht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993060116.X01Im RIS seit
27.02.2002