RS Vwgh 1996/6/27 93/06/0116

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1996
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §1;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Nachbar hat (ua) keinen Rechtsanspruch auf Erfüllung der im § 1 Stmk BauO 1968 genannten Voraussetzungen. Deren Vorliegen hat vielmehr die Behörde von Amts wegen zu prüfen. Der Nachbar verfügt diesbezüglich über kein Mitspracherecht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993060116.X01

Im RIS seit

27.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten