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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Als Nachbar kommt - sofern nicht diesbezüglich eine ausdrückliche Einschränkung normiert ist - nicht nur der unmittelbare (seitliche) Anrainer, sondern etwa auch der Eigentümer eines durch eine öffentliche Verkehrsfläche getrennten, gegenüberliegenden Grundstückes in Betracht (Hinweis E 8.3.1955, 862/53, und E 24.9.1992, 91/06/0233). Daraus ergibt sich, daß die Stellung als Nachbar (und daher als Partei) auch dem Eigentümer eines Grundstückes zukommen kann, das von der bauverfahrensgegenständlichen Liegenschaft durch einen (schmalen) Servitutsweg getrennt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993060234.X04Im RIS seit
09.11.2001