RS Vwgh 1996/6/27 93/06/0234

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1996
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Als Nachbar kommt - sofern nicht diesbezüglich eine ausdrückliche Einschränkung normiert ist - nicht nur der unmittelbare (seitliche) Anrainer, sondern etwa auch der Eigentümer eines durch eine öffentliche Verkehrsfläche getrennten, gegenüberliegenden Grundstückes in Betracht (Hinweis E 8.3.1955, 862/53, und E 24.9.1992, 91/06/0233). Daraus ergibt sich, daß die Stellung als Nachbar (und daher als Partei) auch dem Eigentümer eines Grundstückes zukommen kann, das von der bauverfahrensgegenständlichen Liegenschaft durch einen (schmalen) Servitutsweg getrennt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993060234.X04

Im RIS seit

09.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten