RS Vwgh 1996/6/27 95/06/0194

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Veröffentlicht am 27.06.1996
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/06/0195

Rechtssatz

Ein (allgemeiner) Rechtsanspruch der Nachbarn, daß sich die Kubatur eines Gebäudes nicht vergrößere und sich alle neu hinzukommenden Gebäude bzw umgebauten Gebäude der Größe bereits vorhandener Gebäude auf den Nachbargrundstücken anzugleichen hätten, besteht nach der Stmk BauO 1968 nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060194.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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