Index
27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Abweisung eines Ablehnungsantrags hinsichtlich zweier Anwaltsrichter als Mitglieder der OBDK wegen Befangenheit; keine ausreichenden Kriterien zur Begründung der Annahme der fehlenden UnparteilichkeitRechtssatz
Gemäß §64 Abs5 DSt 1990 muß über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen der Präsident der OBDK befinden, der den angefochtenen Bescheid auch tatsächlich erlassen hat.
Der bloße Umstand, daß Dr. M Kanzleikollege des Kammeranwaltssubstituten ist, der im Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer einschritt, kann im Hinblick auf die strenge Verschwiegenheitsverpflichtung, die Anwälte auch als Kanzleikollegen trifft, die nach Art6 EMRK geforderte Unparteilichkeit des Anwaltsrichters nicht zweifelhaft erscheinen lassen.
Die Tatsache allein, daß der Anwaltsrichter Dr. M und der Kammeranwaltssubstitut Dr. D dieselbe Kanzleianschrift, Kanzleitelefonnummer und Kanzleifaxnummer haben, sind keine ausreichenden objektiven Kriterien, die annehmen ließen, daß die strengen Standesregeln für Anwälte mißachtet worden seien.
Das künftige Erkenntnis des Disziplinarrates wird durch den Einleitungsbeschluß in keiner Weise präjudiziert (vgl. VfSlg. 12962/1992), sodaß auch aus der Mitwirkung an einem solchen Beschluß nicht auf Befangenheit der Mitwirkenden in der Hauptsache geschlossen werden kann. Es gibt daher keine Grundlage für die Ansicht, daß Anwaltsrichter deswegen, weil sie an der Fassung des Einleitungsbeschlusses teilgenommen haben, aus der Sicht des Art6 EMRK von der Entscheidung in der Disziplinarsache in erster oder zweiter Instanz ausgeschlossen wären.
Schlagworte
Behördenzuständigkeit, Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Befangenheit, Verschwiegenheitspflicht, Einleitungsbeschluß (Disziplinarverfahren)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B413.1993Dokumentnummer
JFR_10059688_93B00413_01