RS Vwgh 1996/6/27 93/06/0116

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1996
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §1;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Nachbar kann nicht erfolgreich vorbringen, daß die anläßlich der Widmung festgesetzte Zufahrt nicht die Voraussetzungen des § 1 Stmk BauO 1968 erfüllt. Dieser Regelung fehlt eine nachbarschützende Wirkung aufgrund des Umstandes, daß sie in der taxativen Aufzählung des § 61 Abs 2 Stmk BauO 1968 nicht enthalten ist (Hinweis E 21.10.1993, 93/06/0169, sowie E 15.12.1994, 94/06/0108). Daher kommt dem Nachbarn kein subjektives öffentliches Recht darauf zu, daß nur jene Grundstücke als Bauplatz gewidmet werden, welche durch eine ausreichende Zufahrt mit öffentlichen Verkehrsflächen verbunden sind, zumal die genannte Bestimmung öffentliche Interessen und nicht jene des Nachbarn wahrt (Hinweis E 20.11.1972, 1687 und 1688/72, E 25.1.1977, 856/76, E 25.10.1977, 2184/77, E 14.11.1978, 241/78 und 1080/78, E 3.11.1983, 83/06/0174, 0175, E 11.9.1986, 86/06/0183, sowie E 23.10.1986, 84/06/0038).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993060116.X05

Im RIS seit

27.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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