Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Maßstab der zulässigen Belästigungen ist einerseits das sog Widmungsmaß des zur Bebauung ausersehenen Bauplatzes (Hinweis E 6.11.1990, 90/05/0102), und insoferne nicht das Widmungsmaß der Nachbarliegenschaften, als die Summe der vorhandenen Grundbelastung (sogenanntes Istmaß) und der aus dem Projekt hervorgehenden Zusatzbelastungen (sogenanntes Prognosemaß) dieses Widmungsmaß nicht überschreiten darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996060071.X05Im RIS seit
11.07.2001