RS Vwgh 1996/6/27 96/06/0071

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Veröffentlicht am 27.06.1996
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litc;

Rechtssatz

Der Maßstab der zulässigen Belästigungen ist einerseits das sog Widmungsmaß des zur Bebauung ausersehenen Bauplatzes (Hinweis E 6.11.1990, 90/05/0102), und insoferne nicht das Widmungsmaß der Nachbarliegenschaften, als die Summe der vorhandenen Grundbelastung (sogenanntes Istmaß) und der aus dem Projekt hervorgehenden Zusatzbelastungen (sogenanntes Prognosemaß) dieses Widmungsmaß nicht überschreiten darf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060071.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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