RS Vfgh 1994/3/12 G259/93, G260/93, G263/93, G60/94, G66/94, G67/94, G68/94, G72/94

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Veröffentlicht am 12.03.1994
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Index

26 Gewerblicher Rechtsschutz
26/01 Wettbewerbsrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs1 / Sachentscheidung Wirkung
UWG §9a

Rechtssatz

Zurückweisung der Anträge auf teilweise Aufhebung des §9a UWG wegen entschiedener Sache.

Eine Einbeziehung der vorliegenden Anträge in das zu G73/93 ua. protokollierte Verfahren war im Hinblick auf das fortgeschrittene Prozeßgeschehen (Anberaumung der mündlichen Verhandlung für den 13.12.93) nicht mehr möglich.

Da die vorgetragenen Bedenken im wesentlichen mit jenen übereinstimmen, über die der Verfassungsgerichtshof bereits mit E v 11.03.94, G73/93 ua, abgesprochen hat, waren die vorliegenden Anträge wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.

(siehe auch B v 14.06.94, G96/94; ebenso hinsichtlich eines Antrags auf Aufhebung des §109 Abs1 lite KFG 1967 B v 04.10.95, G1214/95).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Bedenken, VfGH / Sachentscheidung Wirkung, VfGH / Verfahren, Wettbewerb unlauterer, Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:G259.1993

Dokumentnummer

JFR_10059688_93G00259_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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