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26 Gewerblicher RechtsschutzNorm
B-VG Art140 Abs1 / AllgRechtssatz
Zurückweisung der Anträge auf teilweise Aufhebung des §9a UWG wegen entschiedener Sache.
Eine Einbeziehung der vorliegenden Anträge in das zu G73/93 ua. protokollierte Verfahren war im Hinblick auf das fortgeschrittene Prozeßgeschehen (Anberaumung der mündlichen Verhandlung für den 13.12.93) nicht mehr möglich.
Da die vorgetragenen Bedenken im wesentlichen mit jenen übereinstimmen, über die der Verfassungsgerichtshof bereits mit E v 11.03.94, G73/93 ua, abgesprochen hat, waren die vorliegenden Anträge wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.
(siehe auch B v 14.06.94, G96/94; ebenso hinsichtlich eines Antrags auf Aufhebung des §109 Abs1 lite KFG 1967 B v 04.10.95, G1214/95).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Bedenken, VfGH / Sachentscheidung Wirkung, VfGH / Verfahren, Wettbewerb unlauterer, RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:G259.1993Dokumentnummer
JFR_10059688_93G00259_01