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L85005 Straßen SalzburgNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Im Falle der Bildung der Genossenschaft und der Bezeichnung deren Mitglieder durch die Straßenrechtsbehörde, die rechtskräftig Jahre nach der Erlassung der Verordnung gem § 37 Abs 1 Slbg LStG 1972 stattfindet, kann § 38 Abs 2 dritter Satz Slbg LStG 1972 nicht zur Anwendung kommen, weil sonst für den in § 38 Abs 2 erster Satz Slbg LStG 1972 verankerten GRUNDSATZ der Erlassung der Satzungen durch die Mitglieder der Weggenossenschaft kein Raum bliebe. § 38 Abs 2 dritter Satz Slbg LStG 1972 ("kommt ... ein Beschluß der Mitglieder der Genossenschaft nicht zustande") - wie § 38 Abs 2 erster Satz Slbg LStG 1972 - gehen aber davon aus, daß zunächst die Mitglieder der Genossenschaft die Möglichkeit haben sollen, die Satzungen und deren Änderungen zu beschließen. Für den Fall, daß die rechtskräftige bescheidmäßige Bildung der Genossenschaft und die Bezeichnung der Mitglieder gem § 37 Abs 3 Slbg LStG 1972 innerhalb der in § 38 Abs 3 dritter Satz Slbg LStG 1972 vorgesehenen Frist nicht so rechtzeitig wie dargelegt erfolgt, kommt daher in bezug auf die Erlassung der Satzung nur § 38 Abs 2 erster Satz Slbg LStG 1972 zur Anwendung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995060224.X03Im RIS seit
20.11.2000