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50 GewerberechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Aufhebung der die Verpachtung der Ausübung des Taxigewerbes beschränkenden Regelung des GelVerkG wegen Verstoß gegen die Erwerbsausübungsfreiheit und den GleichheitsgrundsatzRechtssatz
Die Eliminierung der vom Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Wortfolge "und des Taxi-Gewerbes (§3 Abs1 Z3)" im §7 Abs1 GelVerkG würde wohl bedeuten, daß von der Aufhebung auch die Bestimmung über die Ausübung des Taxigewerbes durch einen Geschäftsführer erfaßt würde. Damit wäre aber die Ausübung des Taxigewerbes durch einen Geschäftsführer nicht genehmigungsfrei (vgl. §1 Abs3 GelVerkG iVm §39 GewO 1973); die Genehmigung wäre allerdings auch dann zu erteilen, wenn die persönliche Ausübung durch den Gewerbeinhaber möglich ist.
Würde hingegen - wie die Bundesregierung vorschlug - für den Fall des Zutreffens der vorgetragenen Bedenken die Wortfolge "oder die Übertragung der Ausübung dieser Gewerbe an einen Pächter" aufgehoben, so wäre zwar damit für die Anlaßfälle eine bereinigte Rechtslage hergestellt; ein solcher Eingriff in die bestehende Rechtslage wäre aber keineswegs geringer als ein Vorgehen iS des Antrages des Verwaltungsgerichtshofes, würde doch auch die für das Mietwagengewerbe geltende Verpachtungsregelung von einer etwaigen Aufhebung erfaßt, obgleich es sich in den beiden Anlaßfällen um die beabsichtigte Verpachtung der Ausübung des Taxigewerbes handelt.
Im §7 Abs1 GelVerkG, BGBl 85/1952 idF BGBl 486/1981, wird die Wortfolge "und des Taxi-Gewerbes (§3 Abs1 Z3)" wegen Verstoß gegen die Erwerbsausübungsfreiheit und den Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig aufgehoben.
Jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt - also nach Aufhebung des §10 Abs2 zweiter Satz GelVerkG durch die Novelle BGBl 129/1993 (Verordnungsermächtigung zur Festlegung von Taxi-Höchstzahlen) - finden sich keine Argumente dafür, daß die in Prüfung stehende gesetzliche Regelung durch öffentliche Interessen geboten wäre. Es gibt keine sachliche Begründung dafür, daß (nunmehr) die Verpachtung der Ausübung des Taxigewerbes anders behandelt wird als jene der Ausübung anderer Gewerbe.
Schlagworte
VfGH / Prüfungsumfang, Gewerberecht, Gelegenheitsverkehr, Erwerbsausübungsfreiheit, TaxisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:G129.1992Dokumentnummer
JFR_10059684_92G00129_01