RS Vwgh 1996/6/27 96/06/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1996
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §3 Abs2;
BauO Stmk 1968 §3 Abs3;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 lite;
BauO Stmk 1968 §62 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Eine Verletzung im Recht nach § 61 Abs 2 lit e Stmk BauO 1968 kommt durch die Erteilung einer BAUbewilligung zum einen dann in Betracht, wenn entweder in einer Widmungsbewilligung entgegen den Festlegungen in einem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan die Gebäudehöhe festgelegt wird, oder auch in einer Baubewilligung die Gebäudehöhe abweichend von der Widmungsbewilligung bestimmt wird. Zum anderen käme eine Verletzung von subjektiven Rechten des Nachbarn durch Festsetzung der Gebäudehöhe in Fällen, in denen die höchstzulässige Gebäudehöhe nicht bereits durch eine der vorgenannten Normen vorherbestimmt ist, nur in Betracht, wenn damit durch die Stmk BauO 1968 geschützte Rechtspositionen des Nachbarn verletzt würden (Hinweis E 19.9.1991, 90/06/0034, 90/06/0095, ergangen in einem WIDMUNGSverfahren).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060034.X04

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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