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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Wenn der Verwendungszweck zweier Geschäftseinheiten mit Lager im Erdgeschoß in eine Büroeinheit bzw Kanzleieinheit geändert wird, und die zu diesen Geschäftseinheiten jeweils gehörenden Lagerräume im Keller jeweils der neugeschaffenen Büroeinheit bzw Kanzleieinheit zugeordnet werden, die Nutzfläche des Kanzleiraumes richtiggestellt wird (nämlich 1,04 Quadratmeter weniger als im erstinstanzlichen Bescheid angegeben) und für vier von Anfang an geplanten und bewilligten Wohneinheiten der Verwendungszweck als für den ständigen Wohnbedarf vorgesehen präzisiert wurde, handelt es sich um keine Änderungen, die das Wesen des Vorhabens treffen, und es kann das Bauvorhaben nicht als ein "aliud" im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren beurteilt werden. Es handelt sich bei dem von der Berufungsbehörde erledigten Projekt nach wie vor um dieselbe "Sache" iSd § 66 Abs 4 AVG.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996060136.X02Im RIS seit
03.05.2001