RS Vwgh 1996/6/27 96/06/0136

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Veröffentlicht am 27.06.1996
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BauO Tir 1989 §31 Abs9;
BauRallg;

Rechtssatz

Wenn der Verwendungszweck zweier Geschäftseinheiten mit Lager im Erdgeschoß in eine Büroeinheit bzw Kanzleieinheit geändert wird, und die zu diesen Geschäftseinheiten jeweils gehörenden Lagerräume im Keller jeweils der neugeschaffenen Büroeinheit bzw Kanzleieinheit zugeordnet werden, die Nutzfläche des Kanzleiraumes richtiggestellt wird (nämlich 1,04 Quadratmeter weniger als im erstinstanzlichen Bescheid angegeben) und für vier von Anfang an geplanten und bewilligten Wohneinheiten der Verwendungszweck als für den ständigen Wohnbedarf vorgesehen präzisiert wurde, handelt es sich um keine Änderungen, die das Wesen des Vorhabens treffen, und es kann das Bauvorhaben nicht als ein "aliud" im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren beurteilt werden. Es handelt sich bei dem von der Berufungsbehörde erledigten Projekt nach wie vor um dieselbe "Sache" iSd § 66 Abs 4 AVG.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060136.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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