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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
AVG §61 Abs4;Rechtssatz
Eine Rechtsmittelbelehrung, die davon spricht, "daß beim Gemeindeamt A Vorstellung beim Amt der Stmk Landesregierung erhoben werden kann", muß als unrichtig gem § 61 Abs 4 AVG qualifiziert werden, da aus dieser Rechtsmittelbelehrung nicht eindeutig und klar hervorgeht, daß die Vorstellung ausschließlich bei der Gemeinde einzubringen ist (Hinweis E 7.2.1952, 1870/51, VwSlg 2446 A/1952, E 22.3.1965, 506/64, und E 6.5.1968, 463/67, VwSlg 7345 A/1968). Die Überlegung, die zweite Verwendung des Wortes "beim" vor den Worten "Amt der Stmk Landesregierung" sei dahin zu verstehen, daß dies iS von "an" gemeint sein mußte, liegt "außerhalb des Bereiches jener Überlegungen, die bei der Lektüre einer Rechtsmittelbelehrung anzustellen, von der Partei eines Verwaltungsverfahrens erwartet werden dürfen" (Hinweis E 6.5.1968, 463/67, VwSlg 7345 A/1968), zumal auch die Verwendung des Ausdruckes "Amt der Stmk Landesregierung" gegen eine solche Deutung spricht, da die für die Entscheidung über die Vorstellung zuständige Behörde die Steiermärkische Landesregierung und nicht das Amt der Steiermärkischen Landesregierung ist. Die Einbringung der Vorstellung bei der Steiermärkischen Landesregierung ist daher als richtige Einbringung iSd § 61 Abs 4 AVG zu beurteilen.
Schlagworte
Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995060171.X02Im RIS seit
11.07.2001