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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/06/0139 96/06/0140Rechtssatz
Eine nach Erhebung einer Beschwerde an den VwGH erfolgte (schriftliche) "Klarstellung" betreffend die Anführung des Namens einer nach dem nunmehrigen Vorbringen nicht als Bf in Betracht kommenden und gewollten Person auf der ersten und der letzten Seite des Beschwerdeschriftsatzes stellt sich, rechtlich gesehen, als Austausch der beschwerdeführenden Partei dar und kann nicht als eine zulässige Berichtigung der ursprünglichen, rechtzeitig eingelangten, jedoch namens einer anderen Rechtsperson erhobenen Beschwerde angesehen werden. Eine derartige "Berichtigung" der Person der beschwerdeführenden Partei ist nämlich als "neue" Beschwerde zu beurteilen (Hinweis B 25.10.1983, 83/05/0192, VwSlg 11203 A/1983, sowie B 26.5.1995, 95/17/0147). Die Erklärung im Schriftsatz ist daher dahin zu werten, daß die ursprüngliche Beschwerde nicht mehr aufrecht erhalten wird. Dieses Beschwerdeverfahren ist daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 letzter Satz VwGG einzustellen.
Schlagworte
ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996060100.X01Im RIS seit
03.04.2001