RS Vfgh 1994/3/16 A5/93, A7/93, A14/93, A15/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.1994
beobachten
merken

Index

30 Finanzverfassung, Finanzausgleich
30/02 Finanzausgleich

Norm

B-VG Art104 Abs2
B-VG Art137 / Klage zw Gebietsk
B-VG Art137 / Zinsen
FAG 1985 §1 Abs2
FAG 1989 §1 Abs2

Leitsatz

Stattgabe von Klagen des Landes Oberösterreich gegen den Bund für im Rahmen der Auftragsverwaltung erfüllte Aufgaben im Zusammenhang mit Schulbauten im Bundeshochbau; kein Ausschluß der grundsätzlichen Leistungspflicht des Bundes zur Pauschalabgeltung durch die Vorfinanzierung der Baukosten durch die ASFINAG; verfassungskonforme Auslegung des FAG geboten; Zinsenzuspruch

Rechtssatz

Stattgabe von Klagen des Landes Oberösterreich gegen den Bund.

Das Land Oberösterreich hat über Auftrag des Bundes in den Jahren 1988 bis 1991 im Zusammenhang mit (Schul-)Bauten im Bundeshochbau die Pojektierungs-, Bauaufsichts-, Bauoberleitungs-, Bauführungs- und Verwaltungsaufgaben erfüllt.

Aus dem Wortlaut der Einleitungssätze des §1 Abs2 FAG 1985 und §1 Abs2 FAG 1989 und der Einleitungssätze der Z2 dieses Absatzes beider Gesetze geht zweifelsfrei die Verpflichtung des Bundes hervor, den Ländern ua. den Aufwand für jene Projektierungs-, Bauaufsichts-, Bauoberleitungs-, Bauführungs- und Verwaltungsaufgaben zu ersetzen, der damit verbunden ist, daß der zuständige Bundesminister den Landeshauptleuten nach Art104 Abs2 B-VG im Bundeshochbau Aufgaben übertragen hat, denen sich die Landeshauptleute nicht entziehen können. Damit steht die grundsätzliche Zahlungspflicht des Bundes in den eben genannten Fällen der Auftragsverwaltung fest.

Auch bei der hier gegebenen Sonderkonstellation - daß die Baukosten vorerst nicht aus Mitteln des Bundesbudgets, sondern aus jenen der ASFINAG finanziert wurden - wird die grundsätzliche Pflicht des Bundes zur Leistung der Pauschalabgeltung nicht ausgeschlossen. Vielmehr bestimmt sich deren Höhe nach den analog anzuwendenden Vorschriften des §1 Abs2 Z2 lita FAG 1985 und des §1 Abs2 Z2 lita FAG 1989, steht doch die ASFINAG zu 100 Prozent im Eigentum des Bundes (siehe ArtII §1 des ASFINAG-Gesetzes) und hat doch der Bund der ASFINAG die Kosten zu ersetzen (siehe ArtVI §3 iVm ArtII §10 und §11 leg.cit.). Materiell trägt also - ebenso wie im Normalfall - auch in den vorliegenden Fällen der Vorfinanzierung durch die ASFINAG (letztlich) der Bund die Baukosten. Würden die in Rede stehenden Regelungen in ihrem Zusammenhalt den Ausschluß der grundsätzlich bestehenden Kostenersatzpflicht des Bundes bewirken, so müßte ihnen unterstellt werden, daß sie ein der Umgehung dieser Zahlungspflicht dienendes Verhalten des Bundes erlaubten. Im Zweifel kann ein solcher Gesetzesinhalt aber nicht angenommen werden (vgl. etwa VfSlg. 10933/1986, S 760).

Auch die Zinsenbegehren bestehen dem Grunde nach zu Recht. Verzugszinsen sind nämlich auch bei öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen, wenn das Gesetz (wie hier) nichts Gegenteiliges bestimmt, zu entrichten, und zwar ab dem Zeitpunkt des Verzuges (vgl. hiezu die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, zB VfSlg. 28/1919, 8954/1980, 11064/1986, 12887/1991).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Klagen, Finanzverfassung, Finanzausgleich (Aufwandersatz), Auftragsverwaltung, Schulbau, Aufwandersatz (Auftragserteilung), Auslegung verfassungskonforme, Zinsen siehe auch B-VG Art 137 / Zinsen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:A5.1993

Dokumentnummer

JFR_10059684_93A00005_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten